Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 13 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/13#abs-1 (1) Die Bundespolizei nimmt im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben die polizeilichen Aufgaben nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wahr. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/13#abs-2 (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111 und 113 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die im Aufgabenbereich der Bundespolizei begangen wurden, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/13#abs-3 (3) Die durch oder auf Grund anderer Bundesgesetze übertragene Zuständigkeit von Bundespolizeibehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/13#abs-4 (4) Die Beamten im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, die mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören, sind im Rahmen ihrer Aufgaben ermächtigt, Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungsgelder zu erheben.

§ 12 § 14